Der BDI-Informiert:

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 29. Juni 2020 hat die Kommission die dritte Erweiterung ihres „State
Aid Temporary Framework“ (Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen
zur Stützung der Wirtschaft in der Coronakrise) verabschiedet. Die dritte
Erweiterung finden Sie als Anlage 1 und die Pressemitteilung der Kommission zur dritten Erweiterung als Anlage 2.

Wie mit Rundschreiben RWV-WP 2020-126 v. 15.06.2020 angekündigt, werden mit der dritten Erweiterung auch „Kleinst- und Kleinunternehmen“, die bereits am 31. Dezember 2019 als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ galten, COVID-19-Beihilfen nach dem „State Aid Temporary Framework“ beantragen können. Ausgenommen sind lediglich Kleinst- und Kleinunternehmen (unter 50 Mitarbeiter und unter 10 Mio. Euro  Jahresumsatz/Jahresbilanzsumme), die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder offene Schulden hinsichtlich der Rückzahlung bereits erhaltener Rettungsbeihilfen haben.

Durch die dritte Erweiterung sollen zudem Anreize für Private Investoren im Rahmen von Rekapitalisierung der Unternehmen erhöht werden, indem für solche Fälle die Bedingungen von Rekapitalisierungsbeihilfen angepasst wurden. Wenn sich private Investoren, gleichzeitig zu einer staatlichen Rekapitalisierungsbeihilfe, erheblich (mindestens 30 % des neu zugeführten Kapitals) an der Rekapitalisierung beteiligen und diese Beteiligung unter den gleichen Bedingungen wie eine Staatsbeteiligung erfolgt, werden das Übernahmeverbot und die Obergrenze für die Vergütung der Geschäftsleitung auf drei Jahre befristet. Zusätzlich wird das Dividendenverbot für Anteilseigner aufgehoben, wenn deren Anteile insgesamt weniger als 10 % derKapitalanteile ausmachen.

Die Anpassung der Rahmenbedingungen für Rekapitalisierungsbeihilfen findet auch auf Unternehmen Anwendung, die bereits eine staatliche Beteiligung haben; beteiligt sich der Staat im Rahmen einer Rekapitalisierungsbeihilfe proportional zu seinem vorherigen Kapitalanteil, bedarf es keiner besonderen Voraussetzungen für den Ausstieg des Staates.

BDI_state-aid-temporary-framework-dritte-erweiterung-der-kommission

EU_sa-covid19-3rd-amendment-temporary-framework-de

pm-staatliche-beihilfen-kommission-weitet-befristeten-rahmen-aus