Sehr geehrte Damen und Herren,
das Leitgremium des International Competition Network (ICN Steering Group), dessen Vorsitzender seit September 2013 der Präsident des Bundes-kartellamtes ist, hat am 9. April 2020 eine Erklärung zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts während und nach der Coronavirus-Krise veröffentlicht (Anlage 1). Das International Competition Network (ICN) ist mit 140 Wett-bewerbsbehörden aus 129 Staaten (https://www.internationalcompetition-network.org/members/ ) weltweit die bedeutendste Vereinigung von Wettbewerbsbehörden.
Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes zur ICN-Erklärung finden Sie hier.
Die Erklärung soll den Wettbewerbsbehörden des ICN dabei helfen, in transparenter Weise ausreichende Flexibilität bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts während und nach der Coronavirus-Krise zu gewährleisten und gleichzeitig die wettbewerblichen Rahmenbedingungen für eine schnelle wirtschaftliche Erholung sicherzustellen; die „ICN Steering Group“ nimmt im Zusammenhang mit letzterer Aussage Bezug auf ihre
Erklärung „The case for competition policy in difficult economic time“ 2009 (Anlage 2).
Die Aussagen der ICN-Erklärung vom 9. April 2020 decken sich im Wesentlichen mit den Aussagen der ECN-Erklärung vom 23. März 2020.
Die „ICN Steering Group“ bekräftigt die Bedeutung des Wettbewerbsprinzips, fordert zur Wachsamkeit hinsichtlich wettbewerbswidrigen Verhaltens
und ruft zur Bekämpfung von wettbewerbswidrigem Verhalten im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise, insbesondere in Form von Kartellen
und Missbrauch marktbeherrschender Positionen auf; insbesondere für das Gesundheitswesen essentielle Produkte und Dienstleistungen, wie medizinische
Stoffe und Schutzausrüstung, müssen weiterhin zu wettbewerbskonformen Preisen verfügbar sein.
Die Notwendigkeit von vorübergehenden Unternehmenskooperationen zur Gewährleistung der Versorgung und des Vertriebs von medizinischen Produkten
und Dienstleistungen, bei denen es aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation zu Angebotsengpässen kommen kann, wird aber anerkannt; solche
Unternehmenskooperationen können angemessene Reaktionen in der vorliegenden Krise darstellen, wenn andernfalls keine ausreichenden Angebotskapazitäten gewährleistet werden können.
Wettbewerbsbehörden sind gehalten, Änderungen in ihren Verfahrens- und Arbeitsabläufen transparent, zeitnah und nachvollziehbar zu veröffentlichen.
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a2-2009-10-09-icn-statement-the-case-for-competition-policy-in-difficult-econom
a1-2020-04-09-icn-steering-group-statement-competition-during-and-after-covid19