COVID-19 und HandelsmaßnahmenAuf Grund von COVID-19 wurden in ASEAN zahlreiche Handelsmaßnahmen eingeleitet. Einige haben eine handelserleichternde Auswirkung; andere sind handelseinschränkend. |
IndonesienEine Lockerung bestimmter Einfuhrkontrollen durch die Änderung der Verordnung Nr.87 M-DAG/PER/10/2015 wurde am 23. März 2020 eingeführt. Die Lockerung gilt für 17 Zollnummern (hauptsächlich Schutzkleidung) und ist bis zum 30. Juni 2020 gültig.
Am 18. März 2020 wurde ein Exportverbot auf Antiseptika und Schutzausrüstung (u.a. Masken und Vormaterien für Schutzmasken) verhängt. Durch Vorschrift Nr. 37/2020 genehmigt das Handelsministerium seit 2. April 2020 die Einfuhr von gebrauchter Medizintechnik. Das Gesundheitsministerium hat Zulassungsverfahren für Medizintechnik durch Vorschrift Nr.7/2020 gelockert. Importeure müssen nun eine Empfehlung von Indonesiens Nationaler Katastrophen-Management Behörde (National Disaster Management Agency) erhalten. Eine Empfehlung kann über Indonesiens Nationale Single Window System beantragt werden. |
MalaysienAm 19. März 2020 verhing Malaysias Finanzministerium ein Exportverbot auf Schutzmasken. Seit 20. März 2020 benötigen Exporteure eine Exportgenehmigung des Ministeriums für Nationalen Handel und Verbraucherschutz (Ministry for Domestic Trade and Consumer Affairs, kurz MDTCA).
Eine Zoll- und Umsatzsteuerbefreiung für Schutzmasken gilt seit dem 23. März 2020. Lokal produzierte Schutzmasken werden ebenso von Umsatzsteuern befreit. Eine Zoll- und Umsatzsteuerbefreiung für Medizintechnik, Laborgeräte und Schutzausrüstung gilt seit dem 24. März 2020. |
MyanmarAm 30. März 2020 gab Myanmars Handelsministerium bekannt, Online-Verfahren für die Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für festgelegte Waren einzuführen. Seit dem 1. April 2020 müssen Lizenzanträge für folgende Produkte auf Myanmars Trade Net. online beantragt werden: • Bei der Einfuhr: Arzneimittel, Medizintechnik, Diesel und Benzin, Baumaterialien, agrochemische Erzeugnisse und Speiseöle. • Bei der Ausfuhr: Erdgas, Zement, Gummi, Zucker, Knoblauch und Zwiebeln.Hinweis: Am 9. April 2020 wurden die Grenzen (Mizoram und Manipur) zwischen Indien und Myanmar geschlossen. |
PhilippinenAm 2. April 2020 wurde die Verwaltungsverordnung (JAO) 20-1 vom Finanzministerium, Ministerium für Landwirtschaft und Handelsministerium gemeinsam verabschiedet. Die Verordnung soll beschleunigte Zollabfertigungen von containerisierten Frachten ermöglichen. JAO 20-1 bezieht sich auf Sendung von Lebensmitteln, Medikamenten und weiteren essenziellen Gütern.
Nach Zollvereinbarung 7-2020 (CAO 7-2020) können folgende Waren seit dem 23. März 2020 zoll- und steuerfrei in die Philippinen eingeführt werden: Schutzausrüstung, Arzneimittel, Medizin- und Labortechnik. CAO 7-2020 gilt für einen Zeitraum von drei Monaten. Die Vereinbarung lockert zudem Genehmigungsanforderungen. |
SingapurKeine Maßnahmen wurden eingeleitet. |
ThailandSchutzmasken: Laut der Vorschriften “Central Committee on the Price of Goods and Services (CCP) Announcement No. 9 BE 2563”, “CCP Announcement No. 4 BE 2563” und “CCP Announcement No. 8 BE 256” gilt: • Produzenten/Hersteller, Importeure und Exporteure sind seit dem 20. Februar 2020 verpflichtet, dem Inlandhandelsministerium (Department of Internal Trade, kurz DIT) monatlich Bericht über die Kosten, Kauf- und Verkaufspreise, dem Produktvolumen sowie Import und Exportvolumen zu erstatten. Importeure müssen dem DIT zusätzlich Informationen bezüglich Kosten, Kauf- und Verkaufspreis, Importvolumen, Verkaufsvolumen, Inventur, Lagerorte der Waren sowie Kontaktinformationen der Käufer darlegen (Berichtspflicht). • Produzenten, Importeure, Exporteure und Distributoren sind pflichtig, dem DIT monatlich Bericht über Kauf- und Verkaufspreis, Produktionsvolumen, Ein- und Ausfuhrvolumen sowie Verkaufsvolumen von Vliesstoffen (spun-bond polypropylene) zu erstatten (Berichtspflicht). • Bei der Ausfuhr von mehr als 500 Schutzmasken müssen Exporteure eine Ausfuhrgenehmigung vom DIT erhalten.Handdesinfektionsmittel: Laut der Vorschriften “CPP Announcement No.5”, “CPP Announcement BE 2563” und “Food and Drug Administration March 2020 Notification” gilt: • “Ministry of Public Health Notification on cosmetics containing alcohol for hand sanitisation BE 2563” gilt: Produzenten, Importeure und Exporteure sind seit dem 20. Februar 2020 verpflichtet, dem Central Committe on the Prices of Goods and Services (CCP) monatlich einen Bericht über die Kosten, Kauf- und Verkaufspreise, dem Produktvolumen sowie Import und Exportvolumen zu erstatten (Berichtspflicht). • Handdesinfektionsmittel muss die von der Lebensmittel- und Arzneimittel Überwachungsbehörde (Food and Drug Administration, kurz FDA) festgelegten Anforderungen erfüllen (z.B. Etikettierungsanforderungen). • der Import und Verkauf von Handdesinfektionsmittel auf Alkoholbasis mit weniger als 70% V/V Ethanol, Isopropanol oder n-Propanol ist seit dem 9. März 2020 verboten (Produktverbot). |
VietnamAm 7. Februar 2020 erließ das Finanzministerium den Beschluss 155/ QD-BTC, wodurch Importzölle für Schutzkleindung und Desinfektionsmittel abgeschafft wurden. Um den Einfuhrzollsatz von 0% geltend zu machen, müssen Unternehmen die vom Gesundheitsministerium gestellte Anforderungen erfüllen, z.B. eine Umlaufnummer beantragen.
Im Rahmen des Beschlusses 20/NQ-CP vom 11. März 2020 hat das Gesundheitsministerium eine Exportlizenzrichtlinie für medizinische Masken eingeführt. Der Export von Masken ist ausschließlich für internationale Hilfe genehmigt. Die Gesamtexportmenge darf allerdings hierbei nicht 25% der inländischen Produktion überschreiten. Das Verfahren einer Lizenzbeantragung ist im Entschied Nr. 868/ QD-BYT festgelegt. Vietnams Zollamt hat zusätzlich im Schreiben 1431/TCHQ-GSQL das Zollabfertigungsverfahren für die Ausfuhr solcher Waren festgelegt. Exporteure müssen sich z.B. auf Inspektionen einlassen. |
Nutzung von Freihandels-abkommenSollten Sie Fragen über die Nutzung von Freihandelsabkommen im asien-pazifik Raum haben, können Sie sich an Herrn Robin Hoenig, Senior Consultant for Trade Policies (Asia/ASEAN), werden. E-Mail: robin.hoenig@sgc.org.sg |